Webanalyse in der Schweiz: was revDSG und Fernmeldegesetz verlangen
Aktualisiert am 3. November 2026
Die Schweiz regelt Cookies und Webanalyse anders als die EU. Statt einer vorgängigen Einwilligung für jedes Analyse-Tool verlangt das Schweizer Recht vor allem Transparenz und eine Möglichkeit zum Widerspruch. Diese Seite fasst den Stand im November 2026 zusammen, gestützt auf das Merkblatt des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 31. März 2026 und seinen Leitfaden zu Cookies (Januar 2025, ergänzt im Oktober 2025). Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Die zwei Rechtsgrundlagen
- Art. 45c Fernmeldegesetz (FMG). Daten auf fremden Geräten dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Nutzerinnen und Nutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können. Das gilt für Cookies, aber auch für ähnliche Technologien wie Zählpixel, den lokalen Speicher des Browsers oder Fingerprinting.
- Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG), in Kraft seit dem 1. September 2023. Es regelt den Umgang mit den Personendaten, die dabei anfallen: Informationspflicht, Bekanntgabe ins Ausland, Rechte der betroffenen Personen.
Information und Widerspruch, mit Ausnahmen
Für nicht notwendige Cookies, also auch für Analyse-Tools, verlangt der EDÖB grundsätzlich zweierlei: Information über die Verwendung und ihren Zweck, und eine Widerspruchsmöglichkeit (Opt-out), im Prinzip bevor die Cookies aktiv werden.
Eine vorgängige, ausdrückliche Einwilligung ist nötig, wenn die Bearbeitung als «unerwartet» oder «mit hohem Risiko» gilt oder besonders schützenswerte Personendaten betrifft. Der EDÖB nennt als Beispiele Cookies für personalisierte Werbung, das Weitergeben von Besucherdaten an Dritte gegen Entgelt und Profiling mit Standortdaten.
Ein Analyse-Tool, das nur anonymisierte Navigationsdaten für den eigenen Betrieb sammelt und nichts an Dritte weitergibt, gehört in die erste Gruppe. Werbe- und Profiling-Funktionen gehören eher in die zweite.
Was in die Datenschutzerklärung gehört
Nach revDSG informieren Sie über:
- wer verantwortlich ist und wie man Sie erreicht;
- welches Tool Sie nutzen und wozu;
- welche Daten bearbeitet werden;
- an wen sie gehen, und in welche Länder;
- wie man der Bearbeitung widerspricht.
Für die Bekanntgabe ins Ausland gilt: Die Länder mit angemessenem Datenschutz stehen in Anhang 1 der Datenschutzverordnung. Deutschland und die anderen EU-Staaten gehören dazu. Die USA stehen seit dem 15. September 2024 darauf, aber nur für Unternehmen, die nach dem Swiss-US Data Privacy Framework zertifiziert sind.
Vorsätzliche Verstösse gegen bestimmte Pflichten des revDSG, etwa die Informationspflicht, können mit Bussen bis zu 250'000 Franken bestraft werden. Gebüsst wird die verantwortliche natürliche Person, nicht das Unternehmen.
Google Analytics in der Schweiz
Google LLC ist nach dem Swiss-US Data Privacy Framework zertifiziert, die Übermittlung in die USA ist also seit September 2024 ohne zusätzliche Garantien zulässig. Für die Cookies von GA4 brauchen Sie mindestens Information und Widerspruch. Sobald Werbefunktionen dazukommen, etwa die Verknüpfung mit Google Ads, rückt die Einwilligung näher, weil der EDÖB personalisierte Werbung als Fall nennt, der eine Einwilligung erfordern kann.
Besucher aus der EU
Richtet sich Ihre Website auch an Personen in der EU, etwa mit einem Shop, der nach Deutschland oder Frankreich liefert, kann die DSGVO gelten (Art. 3 Abs. 2 DSGVO), und mit ihr die strengeren Regeln der EU-Länder für Cookies. Viele Schweizer Websites richten sich deshalb nach dem europäischen Standard und zeigen einen Banner, wie auch der EDÖB feststellt.
Für Besucher aus Frankreich gilt dann zum Beispiel die Ausnahme der CNIL für Reichweitenmessung ohne Einwilligung, unter strengen Bedingungen (siehe Die Einwilligungsausnahme der CNIL). Für Besucher aus Deutschland gilt § 25 TDDDG, und die deutschen Behörden beurteilen jede Einrichtung im Einzelfall.
Welches Tool passt?
- Wenn Sie Hosting in der Schweiz verlangen: Nehmen Sie einen Schweizer Anbieter. Statsdot speichert die Daten auf Servern in Deutschland, und Anfragen laufen über Cloudflare, ein US-Unternehmen.
- Wenn Sie wenig Daten und keinen Cookie wollen: Ein Tool ohne Cookies und ohne Weitergabe an Dritte fällt in der Schweiz unter die Regel Information und Widerspruch. Statsdot setzt keine Cookies, speichert keine IP-Adressen und bietet ein Widerspruchs-Snippet für die Datenschutzerklärung, das Besucher von der Messung ausnimmt.
- Wenn Sie viele Besucher aus der EU haben: Für Frankreich hilft der CNIL-Ausnahmemodus. Für Deutschland klären Sie die Einrichtung mit Ihrem Datenschutzberater.
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